Softwaredownload: Ausweitung der Kampfzone

Quelle: Bitkom
Quelle: Bitkom

Wie in vielen Bereichen der Gesellschaft und des Wirtschaftslebens schafft die Online-Revolution auch beim Kauf von Software eine neue Realität. Und lehrt uns: Kaufen ist nicht gleich kaufen! Denn wem rechtmäßig online erworbene Software gehört, ist seit zwei widersprechenden richterlichen Entscheidungen umstritten.

Wer heute eine Software online gekauft hat, kann bis auf weiteres nicht sicher sein, dass er sie auch jederzeit weiterverkaufen kann. Die Hersteller der Software wollen sich die Verfügungshoheit darüber bewahren – und weiten die Kampfzone über den Besitz geistigen Eigentums aus. Umstritten sind nicht nur Urheberrechte, illegale Downloads von Musik und Filmen, sondern eben auch der rechtmäßig Erwerb von Software.

Der Markt für Online-Downloads wächst mit enormem Tempo. Vor kurzem hat der ITK-Branchenverband BITKOM prognostiziert, dass die Deutschen 245 Millionen Euro – und damit über zwanzig Prozent mehr als im Jahr 2008 – für Musik-, Spiele- und Softwaredowloads ausgeben werden. Einen nicht unbeträchtlichen Teil davon machen die reinen Softwarekäufe aus.

Dank einer Spitzfindigkeit in der Definition von Software, die von einem anderen Rechner heruntergeladen wird, rechnen sich die Hersteller gute Chancen aus, den Weiterverkauf der Software unterbinden zu können. Zwar hatte der Bundesgerichtshof im Jahr 2000 entschieden, dass in einem OEM-Paket (üblicherweise ein neuer Rechner und Software) erworbene Software nach dem Herunternehmen vom Rechner vom rechtmäßigen Käufer wieder veräußert werden darf. Doch online von einem zentralen Server geladene Software ist anders. Sie „entsteht“ erst auf dem Rechner des Empfängers, wenn sie entpackt und geöffnet wird. Gerichte in München und Hamburg bewerten es aktuell unterschiedlich, ob die Software gänzlich vom Hersteller heruntergeladen wurde oder ob bei Volumenlizenzen Masterkopien mit zusätzlichen Kopierrechten verkauft wurden.

Im umstrittenen Fall hatte ein Unternehmen eine Softwarelizenz für 100 Mitarbeiter erworben. Weil die Geschäfte schlechter liefen als erwartet, benötigte es aber nur 50 Kopien. Die anderen 50 sollten verkauft werden. Hiergegen legte der Hersteller Einspruch ein. In seinem Rechtsverständnis schafft der Onlinebezug der Masterkopie, von der aus weitere Mitarbeiterlösungen erstellt werden können, kein materielles Werkstück. Erst die Kopie auf dem jeweiligen Rechner würde zur gewünschten Software. Der Hersteller argumentiert, nur ein Recht verkauft zu haben. Verbreitungsrechte gehen aber nicht automatisch auf den Erwerber über. Der Softwareanbieter hat demnach kein Werkstück verkauft und ein Weiterverkauf ist nicht erlaubt. Weder für eine Privatperson noch für eine Firma.

Wenn diese Ansicht höchstrichterlich bestätigt werden sollte, dann ist die simple Gleichung „ich kaufe etwas, also besitze ich es auch“, nur noch beschränkt gültig. Und bis dahin gilt: Wer jetzt Software online in Deutschland erwirbt, kann bis auf weiteres nicht sicher sein, dass er sie weiterverkaufen kann.

Aktualisierung vom 27.07: Ende letzter Woche hat der Branchenverband BITKOM in einer Pressemitteilung mit dem Titel: “Aufgepasst bei Software-Schnäppchen aus zweiter Hand” vor den Fallstricken beim Erwerb von gebrauchten Software-Lizenzen gewarnt. Bernhard Rohleder, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM): „In vielen Fällen können Software-Lizenzen nicht auf andere Nutzer übertragen werden.“ Nach den neuesten Gerichtsurteilen haben die Software-Hersteller ein klares Mitspracherecht. Weiter unten werden die neuesten Gerichtsurteile zur Thematik vorgestellt.

Mehr unter dazu auf www.bitkom.org

Ein sehr ausführlicher Beitrag von Bernd Reder dazu auch in Network Computing online:

http://www.networkcomputing.de/bitkom-vorsicht-bei-software-schnaeppchen-aus-zweiter-hand/

Über den Verfasser

Arno Laxy ist Senior Consultant bei Sympra und Leiter des Büros München. Als PR-Referent beschäftigt er sich vor allem mit Kommunikationsarbeit in der ITK-Branche.

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